Tag der offenen Ateliertür

Coronahinweise:

Ich will meine liebgewonnenen Tage der offenen Ateliertüre unter strikter Einhaltung der staatlich vorgegebenen Coronaregeln abhalten. Aus diesem Grund habe ich mit dem Landratsamt Altötting (Gesundheitsamt) Kontakt aufgenommen, um mich nach den derzeit gültigen Durchführungsrichtlinien zu erkundigen. Nachstehende Antwort habe ich erhalten:
Nach § 3 der 14. BayIfSMV handelt es sich um eine Ausstellung in öffentlichen, nichtprivaten Räumlichkeiten. Zugang haben deshalb nur Personen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 und 6 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel). Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Nach § 2 der 14. BayIfSMV gilt innerhalb des Gebäudes Maskenpflicht. Dies gilt nicht am festen Steh-, oder Sitzplatz soweit ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt wird.
Nach § 5 Abs. 2 der 14. BayIfSMV muss eine Liste zur Kontaktdatenermittlung mit folgendem Inhalt geführt werden: Name und Vorname, Anschrift und Telefon-Nr..